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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5244
BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14 (https://dejure.org/2015,5244)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2015 - 1 C 19.14 (https://dejure.org/2015,5244)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 (https://dejure.org/2015,5244)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, Art. 13, 14 Abs. 1; AufenthG §§ 4... , 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 7, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6; VwGO § 121 Nr. 1, § 137 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 16 Abs. 4; Richtlinie 2003/109/EG Art. 9 Abs. 1 Buchst. c, Art. 12; ZP Art. 59
    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Assoziationsberechtigter; Auslandsaufenthalt; berechtigte Gründe; Ehegatte; Erlöschen; Familienangehöriger; Lebensmittelpunkt; nicht unerheblicher Zeitraum; Unionsbürger; Verlagerung des ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, Art. 13, 14 Abs. 1
    Abschiebungsandrohung; Assoziationsberechtigter; Assoziationsrecht; Auslandsaufenthalt; Ehegatte; Erlöschen; Familienangehöriger; Lebensmittelpunkt; Unionsbürger; Verlagerung des Lebensmittelpunktes; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; berechtigte Gründe; nicht ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 59 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, § 14 Abs 1 Nr 2 AufenthG
    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Auslandsaufenthalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 14 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 7 S 1 EWGAssRBes 1/80, Art 59 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, § 14 Abs 1 Nr 2 AufenthG
    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Auslandsaufenthalts

  • Wolters Kluwer

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Auslandsaufenthalts

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 13, ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7
    Abschiebungsandrohung, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, türkische Staatsangehörige, Lebensmittelpunkt, Auslandsaufenthalt, Türkei, Erlöschen, Erlöschensgrund, Unionsbürgerrichtlinie, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, familiäre ...

  • doev.de PDF

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Auslandsaufenthalts

  • rewis.io

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge Auslandsaufenthalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Auslandsaufenthalts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach längerem Auslandsaufenthalt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach längerem Auslandsaufenthalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Längerer Auslandsaufenthalt - und der Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für türkische Staatsangehörige

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebensmittelpunkt in der Türkei - und das Erlöschen ds assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach längerem Auslandsaufenthalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verlust des assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrechts von türkischem Staatsangehörigen bei Lebensmittelpunktverlagerung ins Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust des assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrechts von türkischem Staatsangehörigen bei Lebensmittelpunktverlagerung ins Ausland

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach längerem Auslandsaufenthalt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht erlischt nach längerem Auslandsaufenthalt in Türkei

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht türkischer Staatsbürger erlischt nach längerem Aufenthalt in der Türkei

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nach einem Jahr in der Türkei Aufenthaltsrecht verloren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 377
  • NVwZ 2015, 1617
  • DVBl 2015, 784
  • DÖV 2015, 628
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27).

    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen (BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 24).

    Diese Ausführungen gelten - wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich - entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 26).

    Der Senat hat diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 ZP lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze angeführt (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    1.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49).

    Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Richtlinie 2004/38/EG, sondern Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 S. 44) - Daueraufenthaltsrichtlinie - als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heranzieht (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff.), wirkt sich auch auf die Bestimmung des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus.

    Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff.) nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen nicht nur für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes heranzuziehen, sondern sie auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Ob ein türkischer Staatsangehöriger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und dadurch sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - stRspr), richtet sich danach, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat.

    1.1 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133], Ergat - Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 [ECLI:EU:C:2000:133] - Rn. 48) auf sein Urteil in der Sache Kadiman (EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48) verwiesen.

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 12.11

    Abschiebungsandrohung; Aufenthaltsbeendigung; Aufnahme; Aufnahmezusage;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Unerheblich ist, ob sich der Kläger dieses Umstands bewusst war oder nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 12.11 - InfAuslR 2013, 93 Rn. 16).

    Mit dem Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist ist eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 12.11 - InfAuslR 2013, 93 Rn. 17).

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 C 47.06

    Ausweisung; Abschaffung Widerspruchsverfahren bei Ausweisung von Straftätern;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen (BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 24).

    Dem hat sich der Senat angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 16).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-373/03

    Aydinli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 17. Juli 2014 (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13).
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14
    Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 (Ziebell) - Rn. 49, vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-303/08 (Bozkurt II) - Rn. 42, vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 (Altun) - Rn. 62, vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06 (Polat) - Rn. 21, vom 18. Juli 2007 - Rs. C-325/05 (Derin) - Rn. 75 und 16. März 2000 - Rs. C-329/97 (Ergat) - Rn. 45, 46 und 48; BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 14 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris, Rn. 24.

    vgl. EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-303/08 (Bozkurt II) - Rn. 43 und vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 (Altun) - Rn. 63; BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 14 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris, Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 16.

    vgl. EuGH, Urteile vom 29. März 2012 - Rs. C-7/10 und C-9/10 (Kahveci und Inan) - Rn. 32 f., vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya) - Rn. 25, vom 22. Juni 2000 - Rs. C-65/98 (Eyüp) - Rn. 26, vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 (Kadiman) - Rn. 35-36; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 16.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 18 A 1154/22 -, juris, Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 19 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris, Rn. 27.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2022 - 18 A 1154/22 -, juris, Rn. 25.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris, Rn. 22.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

    In diesem Fall wird die der Sache nach in Tagen gesetzte Ausreisefrist durch einen die aufschiebende Wirkung der Klage anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG unterbrochen und läuft mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erneut an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 - BVerwGE 151, 377 Rn. 26).
  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 10 BV 16.1578

    Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris) sei Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze anzusehen; dem habe sich auch der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382 - juris Rn. 29 f.) angeschlossen.

    Denn auch in dieser Konstellation erfordern Sinn und Zweck die Anwendung des Erlöschenstatbestands, der der Beseitigung des erreichten Integrationszusammenhangs infolge (freiwilliger) Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 18) durch Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts Rechnung tragen will; denn es macht keinen Unterschied, ob das dauerhafte Verbleiben im Ausland nach Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet bereits im Zeitpunkt der Ausreise feststeht oder sich erst zu einem späteren Zeitpunkt - etwa nach Fortfall des bis dahin bestehenden "berechtigten Grundes" - dokumentiert (OVG Berlin-Bbg, U.v. 17.7.2014 - OVG 7 B 40.13 - juris Rn. 29).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass spätestens seit dem Ergat-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 16.3.2000 - C-329/97, Ergat - juris Rn. 48 unter Hinweis auf: U.v. 17.4.1997 - C-351/95, Kadiman - juris Rn. 48; vgl. hierzu BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 14 - 16) die Voraussetzungen, unter denen ein ARB-Recht erlischt, zumindest in den Grundsätzen bekannt waren.

    Angesichts der vorstehenden Ausführungen vor dem Hintergrund einer umfassenden Bewertung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 18) lässt sich ein über das Ende des Wehrdienstes hinaus andauernder "Zwang" im Sinne eines berechtigten Grundes für das weitere Verbleiben des Klägers in der Türkei nicht erkennen.

    Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang; je länger der Ausländer sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 18).

    Dauert der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr an, müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Ausländer habe seinen Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O. und U.v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 27, 28; BayVGH, U.v. 13.5.2014 - 10 BV 12.2382 - juris Rn. 33, 34).

    Die Frage, ob ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen erloschen ist, weil dieser das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, ist einer grundsätzlichen Betrachtung nicht zugänglich, sondern vielmehr vor dem Hintergrund einer Gesamtbewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2016 - 11 B 11.15

    Erteilung eines Visums an ausgewiesenen Türken zum Zweck dauerhafter Rückkehr ins

    Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2015 zunächst im Wesentlichen auf sein Vorbringen zur Zulassungsbegründung und darüber hinaus darauf verwiesen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 führten jedenfalls Abwesenheitszeiten von weniger als einem Jahr allein nicht zu einem Erlöschen des ARB-Anspruchs.

    Sie vertritt die Auffassung, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 zu 1 C 19.14 ergebe sich keineswegs, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 im Falle einer Abwesenheit aus dem Bundesgebiet von weniger als einem Jahr nicht erlöschen könne.

    Dass der 1986 in Deutschland als Sohn eines hier lebenden türkischen Arbeitnehmers geborene türkische Kläger durch seinen anschließenden hiesigen Aufenthalt im elterlichen Haushalt bis Juli 1997 ein eigenständiges dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte (vgl. zu dieser Rechtsstellung: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 17 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt.

    Das Verwaltungsgericht durfte für die streitgegenständliche Entscheidung auch dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Besserstellungsverbots Orientierungsrahmen die - nicht als Klarstellung, sondern als Erweiterung anzusehende - Regelung in Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie vom 29. April 2004 (RiL 2004/38/EG) über eine Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat für die Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren sein konnte (so das Bundesverwaltungsgericht noch in seinem Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6/08 -, juris Rz. 27, nunmehr ablehnend mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Sachen Ziebell das Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 19 f.).

    Maßgeblich für diesen Erlöschensgrund ist es jedoch, ob der Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert wurde, wobei "das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander" stehen, sondern zwischen ihnen ein Zusammenhang dergestalt besteht, dass desto eher von einer Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet auszugehen ist, je länger sich der Betroffene im Ausland aufhält (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rz. 18).

    Es liegen jedoch "gewichtige Anhaltspunkte" dafür vor, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt während dieser Zeit weiterhin im Bundesgebiet behalten hat (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O., Rz. 18 am Ende).

    Für einen trotz ca. 10-monatiger Abwesenheit jedenfalls unter derartigen Umständen fortbestehenden Integrationszusammenhang spricht im Übrigen auch, dass mit Blick auf die Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) RiL 2003/109/EG inzwischen eine Auslandsaufenthaltsdauer von ungefähr einem Jahr - und nicht mehr von nur sechs Monaten - als zeitlicher Orientierungsrahmen für die Frage des Fortbestehens des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O. Rz. 18).

  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 - C-329/97 - (Ergat), juris Rn. 45, 46 und 48, und EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - (Ziebell), juris Rn. 49), der die nationale Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gefolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris) erlischt ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 nur in zwei Fällen, nämlich wenn die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 darstellt - dieses ist hier nicht der Fall - oder wenn er den Aufnahmemitgliedsstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt.

    Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -,BVerwGE 134, 27Rn.

    Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 18).

    Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, ist sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ebenso ungeeignet (so BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 21).

    Ab einem ununterbrochenen Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen daher gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 21).

    Eine Aussage dahingehend, dass ein Aufenthalt in der Türkei von weniger als sechs Monaten stets als unerheblicher Zeitraum anzusehen sei, der nicht zu einem Erlöschen führen könne, kann nicht getroffen werden (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 10 ZB 15.1706

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung - Erlöschen eines

    Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 18).

    Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2003/109/EG jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter, wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Stellung verloren hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Rn. 21).

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass er im Zeitpunkt des Ablaufs der ihm erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis schon seit sechs Jahren bei seinen Großeltern in der Türkei lebte, um dort die Schule zu besuchen und dadurch seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015, a.a.O., Leitsatz 1).

    Wie den genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2014 (10 BV 12.2382) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (1 C 19.14) zu entnehmen ist, gebietet die Beantwortung dieser Frage letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Zweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen sind (BayVGH, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, a.a.O., Rn. 18).

  • VG Köln, 24.05.2016 - 12 K 5655/14

    Rechtsmittel gegen die Feststellung des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes im Übrigen vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 16 und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, juris Rn. 27).

    Für die Bestimmung des zeitlichen Rahmens des hier zu prüfenden Verlustgrundes ist Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2003 /109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie - Abl. L 16 S. 44) als Orientierungsrahmen heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 21).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 -, juris Rn. 14.

  • VG München, 21.04.2016 - M 10 K 16.320

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen aufgrund

    Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, das der Kläger nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben habe, werde mit der Ausweisung nach Art. 14 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt und erlösche damit (EuGH, U. v. 8.12.2011 - C-371/08; BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14).

    Diese Rechtsposition kann (abschließend) nur durch Ausreise oder - wie hier - gemäß Art. 14 ARB 1/80 mit der Ausweisung (unionsrechtlich: "Verlustfeststellung") erlöschen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - BVerwGE 151, 377 = juris Rn. 14 m. w. N., vgl. auch Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen - AAH - ARB 1/80 - Fassung vom 26.11.2013 m. w. N.).

    Die Rechtsposition des Klägers als Berechtigter im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ist gemäß Art. 14 ARB 1/80 durch die Ausweisung bzw. die "Verlustfeststellung" erloschen (BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - BVerwGE 151, 377 = juris Rn. 14 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 18.09.2020 - 10 CE 20.1914

    Antrag auf Ehegattennachzug bei erloschenem Visum zur Ausübung einer

    Dabei ist unerheblich, ob sich die Antragstellerin bei der Einreise am 12. September 2018 bewusst war, dass ihr Visum erloschen war (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen Ausreise in die Türkei aus einem nicht

    Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht dies dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - BVerwGE 151, 377 - juris Rn. 18).

    Der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c RL 2003/109/EG ist zwar eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter, wenn keine berechtigten Gründe vorliegen, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Stellung verloren hat (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 21).

    Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, "ob die Rechtsstellung aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 bei türkischen Staatsangehörigen nur unter denselben Bedingungen erlöschen kann wie die eines Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines langfristigen Aufenthaltsrechts gem. der RL 2003/119/EG des Rates vom 25.11.2003 ist, welches in § 9a AufenthG im deutschen Recht umgesetzt wurde" bzw. "ob (die) aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 20.01.2022, Rs. C-432/20 auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben haben, entsprechend anzuwenden ist", sind entgegen der Auffassung der Klägerin im in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oben unter 1. b)) dargelegten Sinne geklärt (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 18 A 1154/22

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eines türkischen Staatsangehörigen

  • VG München, 09.12.2021 - M 12 S 21.5504

    Erfolgloses Eilverfahren gegen Abschiebungsandrohung in die Türkei nach Erlöschen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 11 N 90.17

    Erteilung eines nationalen Visums zur Einreise eines ehemals

  • VG Sigmaringen, 06.07.2016 - 2 K 5227/15

    Ablehnung der Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei

  • VG Bayreuth, 01.03.2017 - B 4 E 16.898

    Erloschenes Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach mehrjährigem

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VG München, 14.11.2019 - M 27 K 19.2377

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis

  • VG Bayreuth, 01.03.2018 - B 4 E 16.898

    Erfolgloser Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen gegen

  • VG München, 02.07.2015 - M 10 K 14.636

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

  • OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20

    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1

  • VG Köln, 08.12.2022 - 12 L 1755/22
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 ZB 22.624

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Thüringen, 19.11.2021 - 3 EO 167/21

    Abschiebungsandrohung bei gesetzlich vollziehbarer Ausreisepflicht nach Erlöschen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2019 - 11 S 1879/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose; Ermessen; Möglichkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17

    Bestimmung der Ausreisefrist durch datumsmäßige Fixierung; Anforderungen an die

  • VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 99/21
  • VG Kassel, 08.09.2021 - 4 L 1411/21

    Das mit der Ausweisung anzuordnende Einreise- und Aufenthaltsverbot hängt von der

  • VG München, 27.04.2020 - M 9 S 19.4435

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis -

  • VG München, 14.04.2016 - M 12 K 15.5829

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • VG Ansbach, 09.11.2020 - AN 5 S 20.001515

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit einem assoziationsrechtliches

  • VG München, 07.09.2020 - M 24 K 19.5196

    Auslandsaufenthalt wegen Entziehung der strafrechtlichen Ahndung nicht nur

  • VG München, 07.08.2020 - M 4 S 19.5871

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und einer ARB-Berechtigung wegen

  • VG Augsburg, 30.09.2016 - Au 1 S 16.1264

    Einziehung von Kinderreisepässen

  • OVG Bremen, 13.04.2015 - 1 B 127/13

    Erlöschen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts - türkischer

  • VG Karlsruhe, 05.07.2022 - 19 K 684/22

    Zur Ausübung des Ermessens bei der datumsmäßigen Fixierung der Frist für die

  • VG Düsseldorf, 11.06.2019 - 7 L 898/19

    Ausländerrecht (Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG)

  • VG Neustadt, 18.02.2021 - 2 K 302/20

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis (Türkei) -Erlöschen eines Rechts aus Art. 7

  • VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines chinesischen Kochs gegen die Versagung

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Rechtsprechung
   AG Lindau, 02.06.2014 - 1 C 19/14   

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AG Lindau, 02.06.2014 - 1 C 19/14 (https://dejure.org/2014,77587)
AG Lindau, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 C 19/14 (https://dejure.org/2014,77587)
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   AG Leutkirch, 26.08.2014 - 1 C 19/14   

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AG Leutkirch, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 C 19/14 (https://dejure.org/2014,26989)
AG Leutkirch, Entscheidung vom 26. August 2014 - 1 C 19/14 (https://dejure.org/2014,26989)
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